Strafverfolgungsbehörden wollen trotz anders lautender gesetzlicher Regelung Zugriff auf die bei der Mauterfassung für Lastkraftwagen anfallenden Daten. Die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Gummersbach hat im August einen Beschluss erwirkt, dass die Firma Toll Collect Daten aus dem Probebetrieb des Mauterfassungssystems für Lastkraftwagen herausgeben solle. Toll Collect lehnte es ab, die Daten zu liefern. Zum einen war die Firma dazu technisch nicht in der Lage, zum anderen erlaubt das Autobahngesetz keine weitere Verwendung. Der Bundesdatenschutzbeauftragte lässt nun die durch das staatsanwaltschaftliche Vorgehen entstandene Rechtsunsicherheit klären. Mit Hilfe der Daten wollten die Fahnder einen gestohlenen Container-Last-wagen, der mit dem Toll-Collect-System ausgestattet war, aufspüren. Sie begründeten ihren Anspruch damit, dass Toll Collect mit der Mauterfassung geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringe und die hierbei anfal-lenden Daten wie andere Anbieter auch den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen müsse. Gegenüber heise online sagte ein Sprecher der Toll Collect GmbH, man habe dem Beschluss nicht nachkommen können, weil er von falschen technischen Voraussetzungen ausging. Im Klartext heißt dies wohl: Da das Mautsystem mitunter auch falsche Standortdaten liefert, waren die Daten einfach nicht zuverlässig genug. Darüber hinaus sieht das Autobahnmautgesetz für die Mautdaten eine Zweckbindung vor, die jede andere Verwendung als für das Mautsystem ausdrücklich ausschließt. Toll Collect wandte sich deshalb an das Bundesamt für Güterverkehr sowie an den Bundes-datenschutzbeauftragten mit der Bitte um Klärung. Für den Bundesdatenschutzbeauftragten Joachim Jacob schließen die gesetzlichen Regelungen generelle Verkehrsüberwachungen oder gar die Erstellung von Bewegungsprofilen von Fahrzeugen aus. Nach Auffassung des Gerichts ist die gesetzliche Regelung der Zweckbindung gegenüber den Befugnissen der Strafverfolgungsbehörden aber wertlos. Hier gelte offensichtlich die Devise Strafverfolgung bricht Zweckbindung, selbst wenn der Gesetzgeber Letztere ausdrücklich vorgesehen hat, kommentiert der Frankfurter Datenschutzexperte Johann Bizer den Fall. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat sich an das Bundesjustizministerium gewandt, um die hier zu Tage getretene Rechtsunsicherheit zu klären. Das Vorgehen des Gummersbacher Amtsgerichts bestätigt alle Warnungen der Kritiker. 2002 hatte Toll Collect den BigBrother Award für seine exzessive Erfassungspraxis bekommen. Offensichtlich ist es eben doch so, dass die staatlichen Behörden mit Toll Collect über ein flächendeckendes Fahndungs-reservoir für Bewegungs- und Standortprofile der Bürgerinnen und Bürger verfügen, meint Bizer. Von einem datensparsamen System, wie im Bundesdatenschutzgesetz gefordert, könne keine Rede sein.
Zu den technischen Pannen und zur Datenschutzproblematik
beim LKW-Mautsystem von Toll Collect siehe auch:
Verursacherbedingt verspätet -- Das
fortschrittlichste Maut-System der Welt
und die Realität, c't 22/2003, S. 92
(Christiane Schulzki-Haddouti) / (anm/c't)
Datenschutz Aktuell, 2. November 2004
Original: http://www.burr-consulting.de/downloads/infoletter/Infoletter%20021103.pdf