Ein Dresdener klagte gegen die Erhebung seiner Personalausweisnummer für die Teilnahme an der Verlosung der Tickets für die Fussball-WM. Statt sich zu freuen, dass er Karten in der Verlosung gewonnen hatte, verlangte der Jurastundent die Löschung seiner Personalausweisnummer und die der anderen Ticketinhaber. Das Bundesverfassungsgericht hat 1969 das Erstellen von „teilweisen oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsprofilen, ohne dass der Betroffene deren Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann“ mit Hilfe von Personenkennzeichen (PKZ) für verfassungswidrig erklärt. Als solche würde die Personalausweisnummer verwendet werden, argumentierte der Dresdener. Dieser Einschätzung schloss sich das Amtsgericht Frankfurt im Eilverfahren nicht an. Der beklagte DFB argumentierte, dass die Ziffern als eindeutiges Identifikationsmerkmal notwendig seien und daher nicht weggelassen werden könnten. Der Kläger wird dagegen als letzte Instanz Revision beim Landesgericht beantragen. Unterstützt wird er dabei vom FoeBuD.
netzpolitik.org, Berlin, 28. März 2006
Original: http://www.netzpolitik.org/2006/personennummer-fur-wm-ticketkauf-in-erster-instanz-legal/