Verschiedene Organisationen und Einzelpersonen versuchen das Inkrafttreten des Netzsperren-Gesetzes, das vorgeblich den Zugriff auf Kinderpornographie erschweren soll, auf der letzten gesetzgeberischen Stufe zu verhindern.
Über einen Anwalt wandten sie sich an den Bundespräsidenten Horst Köhler. Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Gesetzesentwurf bereits zustimmten, hat Köhler über sein formelles Prüfungsrecht die Möglichkeit, seine Unterschrift zu verweigern und das Vorhaben zur Einführung von Sperrlisten damit zu stoppen.
Der Bundespräsident kann dies tun, wenn ein Gesetz seiner Ansicht nach nicht verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Eben diese Verfassungsmäßigkeit zweifelt der Anwalt Thomas Stadler in seinem Schreiben an, mit dem er den Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur, die Vereine "MissbrauchsOpfer Gegen InternetSperren" (MOGIS), "Trotz Allem", FoeBuD, FITUG, die Plattform Netzpolitik.org sowie verschiedene Einzelpersonen vertritt.
Das Gesetz verstößt nach Ansicht Stadlers gleich in mehreren Punkten gegen das Grundgesetz. So bemängelt er unter anderem die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Da es sich um eine Regelung im Bereich des Polizei- und Sicherheitsrechts handelt, seien eigentlich die Länder zuständig.
"Dem Bund mangelt es auch an der Kompetenz, das Gesetz mittels eigener Behörden zu vollziehen", so Stadler. Da die Regelzuständigkeit bei den Ländern liege, sei es nicht verfassungskonform, die Erstellung und Weiterleitung der Sperrlisten durch das Bundeskriminalamt (BKA) durchführen zu lassen.
Stadler weist weiterhin auf ein fehlerhaftes Gesetzgebungsverfahren hin. In erster Lesung die Regelung als "Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen" in den Bundestag eingebracht. Nachdem dieses in einer Expertenanhörung nicht gut abschnitt, wurde die notwendige zweite und dritte Lösung aber über das Zugangserschwerungsgesetz - ein Spezialgesetz mit ähnlichem Inhalt - abgehalten.
"Der Bundestag hat über das als Gesetzesvorlage eingebrachte Gesetz also überhaupt nicht abgestimmt, während über ein neues Spezialgesetz abgestimmt worden ist, das aber nicht im Wege einer Gesetzesvorlage nach Art. 76 GG in den Bundestag eingebracht worden ist", bemängelte Stadler.
In der Nichtdurchführung einer Anhörung zu dem Spezialgesetz, trotz des eindeutigen Minderheitenvotums der Fraktionen der FDP, der Linken und der Grünen, liege außerdem eine relevante Verletzung der Rechte des Deutschen Bundestags vor, erklärte der Anwalt weiter.
Als vierten Punkt sieht Stadler einen Mangel an der für ein Gesetz erforderlichen Bestimmtheit und Normklarheit. "Die Auswahl der anzuwendenden Sperrtechnologie wird vom Gesetzgeber allein dem Internet-Provider überlassen. Das ist deshalb problematisch, weil die Anwendung verschiedener Sperrtechniken zu sehr unterschiedlichen Grundrechtseingriffen mit ganz unterschiedlicher Intensität führen kann", führte der Anwalt aus.
Das Gesetz ist seiner Ansicht nach auch nicht geeignet, die Verringerung von Zugriffen auf kinderpornographische Inhalte zu erreichen. In der öffentlichen Diskussion sei bereits hinreichend dargestellt worden, dass diese "Sperren" ohne weiteres zu umgehen sind und deshalb gerade Pädophile, die gezielt nach derartigen Inhalten suchen, nicht von einem Zugriff abgehalten werden können.
Das Gesetz bewirke vielmehr gerade einen gegenteiligen Effekt: Durch die Sperrlisten und die vom BKA aufzustellenden "Stopp-Schilder" wird überhaupt erst die Aufmerksamkeit auf solche Seiten gelenkt, die sonst völlig unbemerkt von der überwiegenden Zahl der Nutzer online wären.
Damit würden neue, zusätzliche Nutzer angelockt und nicht etwa ferngehalten. Die Erfahrung mit ausländischen Sperrlisten zeige, dass sich diese nicht geheim halten lassen und immer wieder im Internet auftauchen. Das führe letztlich dazu, dass der Staat den Pädophilen geradezu eine Navigationshilfe für kinderpornographische Inhalte anbietet.
Christian Kahle
WinFuture.de, Berlin, 13. Juni 2009
Original: http://winfuture.de/news,48416.html